Es ist mein Kind. Ich kann mit meinen Kindern machen was ich will» (pag. 329 Z. 195 f.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 seien demgegenüber konstant und glaubhaft. Sie habe klar ausgesagt, dass der Beschuldigte versucht habe, den Motor zu starten. Auch AO.________ habe beschrieben, wie der Beschuldigte versucht habe, AS.________ mitzunehmen (pag. 2101). Der Vorwurf der Drohung werde zwar von AT.________ und AO.________ nicht gestützt, die übrigen Aussagen der Privatklägerin 1 hingegen schon. Alle drei Aussagen würden das genau gleiche Geschehen beschreiben.