10.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Entziehens von Minderjährigen dagegen, der Beschuldigte hätte sich nicht bloss deshalb an der Mitnahme von AS.________ hindern lassen, weil er sich in seiner Mittagspause befunden habe. Im Übrigen sei er um 15:00 Uhr nachmittags sicher nicht mehr in der Mittagspause gewesen. Falls der Beschuldigte tatsächlich seinen Sohn hätte zurückgeben wollen, hätte es keinen Grund gegeben, auf diesen einzuschlagen. Bezeichnend sei die Aussage des Beschuldigten: «Ja, das habe ich gemacht. Ich habe das Recht dazu. Es ist mein Kind.