Erst auf entsprechende Vorhalte machte er diesbezügliche Angaben. In der Einvernahme vom 27. November 2014 habe man AT.________ den Vorwurf der Drohung Schritt für Schritt suggerieren müssen. Als man ihm schliesslich die Frage gestellt habe: «Haben Sie gehört, dass A.________ Frau C.________ bedroht hat, indem er ihr sagte, er werde sie schlagen, sie in kleine Stücke schneiden, ihre Augen auskratzen und ihr Gesicht verbrennen. Ist das richtig?», habe dieser lediglich geantwortet: «Ja, ich weiss davon» (pag. 361 Z. 99 ff.). Auch die Zeugin AO.