44 Widersprüche in seinen Aussagen erkennbar. Der Beschuldigte habe nicht einmal den Motor des Autos gestartet. Er habe nicht flüchten wollen. Dies werde dem Beschuldigten einfach so unterstellt (pag. 2094). Der Vorwurf der Drohung basiere einzig auf den Aussagen der Privatklägerin 1, welche für eine Verurteilung nicht reichten. AT.________ habe in seinen Aussagen von sich aus nichts von einer Drohung erwähnt (pag. 352 ff.). Erst auf entsprechende Vorhalte machte er diesbezügliche Angaben.