In Bezug auf den Vorwurf der Drohung erwog die Vorinstanz (pag. 1885): Vorliegend stehen sich divergierende Aussagen gegenüber. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorfalls vom 28.03.2013, insbesondere der Umstände rund um die versuchte Entziehung des minderjährigen Sohnes, erscheinen die Aussagen von C.________ als glaubhaft. Ihre Aussagen werden zudem durch die Aussagen von AT.________ (Bd, II, pag. 361, Rz. 93 ff.) und AO.________ (Bd. II, pag. 372, Rz. 88 ff.) untermauert. Der Beschuldigte bestreitet die Drohung und sieht sich selber als Opfer des Familienclans. Seine Darstellung ist aber wenig überzeugend.