Die tatnahen und detaillierten Aussagen von AP.________, wonach der Beschuldigte mit seinem Sohn AS.________ im Auto gewesen sei und versucht habe, das Auto zu starten (Bd. II, pag. 378, Rz. 22 ff.), und der Beschuldigte die ganze Zeit gesagt habe, dass es seine Kinder seien und er sie mitnehmen wolle (Bd. II, pag. 378, Rz. 37 ff.), stehen ebenfalls im Einklang mit den Aussagen von C.________. Es darf folglich für die nachstehende rechtliche Würdigung auf den angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.