Zusammenfassend erscheinen die tatnahen Aussagen des Beschuldigten, wonach er versucht habe, eines der gemeinsamen Kinder in sein Auto zu nehmen, dies ohne die Einwilligung von C.________, da es sein Recht sei und er mit den Kindern machen könne, was er wolle (Bd. II, pag. 329, Rz. 192 ff.; Bd. II, pag. 330., Rz. 256 ff.), als schlüssig. Diese stimmen mit den Aussagen von C.________ und den weiteren anwesenden Personen überein (Bd. II, pag. 353, Rz. 44 ff.; Rz. 34 ff; pag. 360, Rz. 80 ff.; pag. 365, Rz. 44 ff.; Bd. II, pag. 371, Rz. 55 ff.; Bd. II, pag. 374, Rz. 38 ff). Die tatnahen und detaillierten Aussagen von AP.