Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten macht C.________ konstante und detaillierte Angaben und gab in ihren Einvernahmen jeweils an, dass der Beschuldigte ihren Sohn hochgehoben habe, obwohl dieser geweint habe. Als sie ihren Sohn an den Beinen gehalten habe, um den Beschuldigten am Weggehen zu hindern, habe dieser sie in den Bauch getreten. Als sie die Polizei verständigt habe, habe ihr Sohn weinend auf dem Beifahrersitz gesessen und die Nachbarn hätten versucht, ihn dort raus zu holen (Bd. II; pag. 258, Rz. 123 f.; pag. 340 f., Rz. 44 ff.;