43 ff.). Die Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, dass es zwar auch sein Kind sei, er es aber nicht seiner Mutter habe wegnehmen wollen resp. er keine Mutter sei und deshalb kein Kind weggenehmen könne (Bd. VII, pag. 1696 f., Rz. 46 ff.; pag. 1697 f., Rz. 4 f.), er nur ein wenig Spass mit seinem Sohn haben wollte (Bd. VII, pag. 1697 f., Rz. 1 f.), sind nach Ansicht des Gerichts als Schutzbehauptungen zu werten.