Der Beschuldigte widerspricht sich hier offensichtlich, weshalb die Behauptung, er habe das Kind freiwillig zurückgegeben, als Schutzbehauptung zu werten ist. Hätte der Beschuldigte seinen Sohn freiwillig und ohne Zwang zurückgegeben, würde die Aussage, dass er nicht gewollt habe, dass sein Sohn verletzt werde (Bd. VII, pag. 1696, Rz. 41 f.), keinen Sinn machen. So erscheint eine Verletzung von AS.________ nur dann als möglich, wenn die Nachbarn mit Gewalt versucht hätten, das Kind aus dem Auto zu nehmen. Nicht aber, wenn der Beschuldigte – wie zuletzt ausgeführt - lediglich in der Mittagspause gewesen wäre und AS.