10.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Entziehens von Minderjährigen wie folgt (pag. 1880 f.): Der Beschuldigte bestreitet den in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt insofern, als dass er seinen Sohn AS.________ freiwillig der Mutter zurückgegeben habe (Bd. II, pag. 326 f., Rz. 51 ff.; pag. 331, Rz. 295 ff.). Dennoch führte er in der tatnahen Einvernahme aus, es hätten sieben Leute auf ihn und seinen Sohn eingeschlagen, als er seinen Sohn gehalten habe (Bd. II, pag. 331, Rz. 268 ff.; Bd. VII, pag.