332 Z. 317 ff.). Er habe die Privatklägerin 1 am fraglichen Tag weder beschimpft noch bedroht und sei auch nicht gegenüber seinen Kindern tätlich geworden (pag. 329 Z. 171 ff.). 10.2 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen (pag. 1878 ff.; pag. 1885), worauf verwiesen werden kann. Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen.