308 f.). Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Beschuldigte zugibt, seinen Sohn AS.________ an sich genommen und in sein Auto gesetzt zu haben (pag. 326 f. Z. 51 ff.). Unbestritten ist weiter, dass die Privatklägerin 1 das alleinige Sorgerecht für AS.________ innehatte (pag. 258 Z. 154 ff.; pag. 329 Z. 198 ff.). Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte seinen Sohn gegen den Willen der Privatklägerin 1 habe mitnehmen wollen. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin 1 gedroht zu haben, sie zu zerstückeln, die Augen auszukratzen und das Gesicht zu verbrennen (pag. 332 Z. 317 ff.).