Sie habe sich alsdann mit ihren vier Kindern und den Gästen im Wohnzimmer aufgehalten. Plötzlich habe der Beschuldigte durch die nicht abgeschlossene Wohnungstür die Räumlichkeiten der Familie betreten. Er sei direkt auf AT.________ zugegangen und habe ihn gefragt, wieso er das Telefon nicht abgenommen habe. Offenbar sei der Beschuldigte von einem Kollegen über den Einkauf der Privatklägerin 1 informiert worden und habe daraufhin versucht, AT.________ telefonisch zu erreichen, worauf dieser aber nicht eingegangen sei. Der Beschuldigte habe mit der Faust zwei oder drei Mal ins Gesicht von AT.________ geschlagen.