Insgesamt ist der Vorfall daher als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte handelt zudem mit Vorsatz und ohne Rechtsfertigungsgrund. Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, da der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 eine eheähnliche Gemeinschaft führte und sie nach [dem] Recht [seines Herkunftslandes BL.________] seit 2013 verheiratet sind und vier gemeinsame Kinder haben (Art. 123 Ziff. 2 StGB).