256 Z. 71 ff.). Aus diesen Befunden (erheblicher Krafteinsatz, schwarz vor Augen, zweimaliges Erbrechen, Schwellung des Halses, Einnahme von Dafalgan) geht hervor, dass das Würgen der Privatklägerin 1 erhebliche Schmerzen im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zubereitet haben muss. Hinzu kommt die psychische Schockwirkung, die das Würgen auf die Privatklägerin 1 hatte. Sie gab an, der Beschuldigte habe sie an jenem Tag zum allerersten Mal gewürgt, weshalb der Vorfall für sie besonders schlimm gewesen sei (pag. 252 Z. 27 f.). Insgesamt ist der Vorfall daher als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.