Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3). Vorliegend konnten durch den Kreisarzt Dr. AR.________ keine Würgemerkmale und auch sonst keine äusserlich sichtbaren Verletzungen festgesellt werden. Er hielt jedoch fest, dass das Würgen vom Ansatz und vom Krafteinsatz her offenbar erheblich gewesen sein muss. Es bewirkte noch rund fünf Stunden später leichte bis mässige Schmerzen beim Schlucken und leichte Schmerzen bei Druck auf den Kehlkopf.