_ gab denn auch explizit an: «Was davor geschah, kann ich Ihnen nicht sagen» (pag. 264 Z. 45). Schliesslich beurteilte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten nicht pauschal als unrealistisch, sondern gab verschiedene Gründe an, wieso diese nicht glaubhaft sind. Ins Auge springen zunächst die verschiedenen, widersprüchlichen Versionen, die der Beschuldigte zum Geschehen angab. So behauptete er zunächst, es sei gar nichts geschehen. Er habe der Privatklägerin 1 gesagt, er wolle eine