Soweit die Privatklägerin 1 einmal den Begriff «Schal» (pag. 256 Z. 55) und einmal den Begriff «Kopftuch» (pag. 251 Z. 89) gebraucht, kann darin kein Widerspruch gesehen werden, handelt es sich doch bloss um eine unterschiedliche Begrifflichkeit für ein und denselben Gegenstand. Wie die Staatsanwaltschaft sodann zu Recht festhält, ist AO.________ erst zu einem späteren Zeitpunkt dazugekommen (pag. 247 Z. 18 f.; pag. 251 Z. 115; pag. 264 Z. 34 ff.). Ihre Aussage, es habe sich um einen verbalen Streit gehandelt (pag. 264 Z. 45), widersprechen den Aussagen der Privatklägerin 1 daher nicht. AO.________ gab denn auch explizit an: