_ dazugekommen sei (pag. 2100 f.). 8.6 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz und der Argumentation der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Für die Kammer sind in den Aussagen der Privatklägerin 1 weder Aggravierungstendenzen noch Widersprüche erkennbar. Die Privatklägerin 1 gab in sämtlichen Aussagen übereinstimmend an, der Beschuldigte habe sie sowohl mit den Händen als auch mit einem Schal gewürgt (pag. 251 Z. 88 ff.; pag. 256 Z. 55). Soweit die Privatklägerin 1 einmal den Begriff «Schal» (pag.