Übertreibungen seien nicht auszumachen. Es sei im Übrigen auch nicht die Privatklägerin 1 gewesen, die von sich aus Anzeige erstattet habe, wie es der Fall gewesen wäre, wenn sie den Beschuldigten hätte falsch beschuldigen wollen. Stattdessen habe sie es dem Schulleiter gesagt. AO.________ habe zwar gesagt, es habe nur einen verbalen Streit gegeben. Sie sei aber auch erst später dazugekommen. Sie habe das Würgen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beobachten können. Auffallend sei jedoch, dass die Aussagen von AO.________ und diejenigen der Privatklägerin 1 ab dem Zeitpunkt übereinstimmen würden, in welchem AO.________ dazugekommen sei (pag.