An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich seien angebliche Geldprobleme Auslöser des Streites gewesen. Es sei nicht erklärbar, wieso der Beschuldigte seine Aussage immer wieder geändert habe. Die Aussagen der Privatklägerin 1 demgegenüber seien konstant und in Bezug auf den Streit sehr detailliert gewesen. Sie schildere ein Hin und Her wie in einem Film, das so nicht erfunden sein könne. Es fänden sich auch Komplikationen in ihrer Beschreibung. Übertreibungen seien nicht auszumachen.