39 8.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft: Zuerst habe gemäss seinen Aussagen die Privatklägerin 1 während des Liebesspiels gewürgt werden wollen. Danach aber solle sie sich selber gewürgt haben, ebenfalls während des Liebesspiels, da der Beschuldigte habe ausziehen wollen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich seien angebliche Geldprobleme Auslöser des Streites gewesen.