Auch der Arztbericht stütze die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht, stehe in diesem doch geschrieben, dass keine Würgemale vorhanden gewesen seien. Die pauschale Würdigung der Aussagen des Beschuldigten als «unrealistisch» durch die Vorinstanz weise auf fehlende Objektivität hin. Im Übrigen sei es nicht das erste Mal gewesen, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten falsch beschuldigt habe. Dies habe keinen Eingang in die Beweiswürdigung der Vorinstanz gefunden (pag. 2093 f.).