256 Z. 55). In den Aussagen der Privatklägerin 1 seien somit Aggravierungen erkennbar. Auch AO.________ habe angegeben, dass der Streit nur verbal stattgefunden habe. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte zugeschlagen habe. Sie sei auch nicht um Hilfe gebeten worden. Der Beschuldigte gebe den verbalen Streit zu. Es könne aber angesichts der vorhandenen Widersprüche allein aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 keine Verurteilung erfolgen. Auch der Arztbericht stütze die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht, stehe in diesem doch geschrieben, dass keine Würgemale vorhanden gewesen seien.