8.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte bestreite die Tat vollumfänglich. In ihrer Beweiswürdigung habe die Vorinstanz pauschal festgehalten, die Aussagen des Beschuldigten seien allesamt unrealistisch. Demgegenüber werde mit keinem Wort auf die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 eingegangen. So habe diese zunächst angegeben, der Beschuldigte habe sie mit beiden Händen für einige Sekunden gewürgt (pag. 251 Z. 92 ff.). Später habe sie gesagt, der Beschuldigte habe sie sowohl mit den Händen als auch mit einem Schal gewürgt (pag. 256 Z. 55).