_ konnte sich zum Vorfall nur insoweit äussern, als dass ein Streit zwischen dem Beschuldigten und C.________ stattgefunden hat. Beim eigentlichen Kerngeschehen, dem Würgen, war sie jedoch nicht in der Wohnung anwesend und konnte deshalb nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen (Bd. II, pag. 264, Rz. 32 ff.). Das Gericht erachtet nach dem Gesagten die Aussagen von C.________ als glaubwürdig, weshalb auf diese abzustellen ist. Damit ist nach Ansicht des Gerichts der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.