Übertreibungen macht C.________ bezüglich diesem Vorfall nicht und gibt an, das Bewusstsein habe sie nicht verloren (Bd. II, pag. 251, Rz. 100 ff.). Sie verneinte sodann auch die Frage, ob sie schon öfters durch den Beschuldigten gewürgt worden sei (Bd. II, pag. 252, Rz. 125 ff.). Zudem gab sie an, dass er bei den jeweiligen Übergriffen keine Waffen gebraucht habe (Bd. II, pag. 252, Rz. 135 ff.). Die Nachbarin AO.________ konnte sich zum Vorfall nur insoweit äussern, als dass ein Streit zwischen dem Beschuldigten und C.________ stattgefunden hat.