Im Gegensatz hierzu gab C.________ in ihren jeweiligen Einvernahmen nachvollziehbar und gleichbleibend an, wie es zum Streit gekommen sei. So habe es vorab eine verbale Auseinandersetzung gegeben (Bd. II, pag. 251, Rz. 69 ff.) die sich zugespitzt habe und in Beschimpfungen ausgeartet sei. Als sie dem Beschuldigten gesagt habe, er sei schlecht im Bett, habe er sie mit beiden Händen gewürgt (Bd. II, pag. 251, Rz. 94 ff.; pag. 256, Rz. 53 ff.), woraufhin sie für kurze Zeit nichts mehr gesehen habe und sich habe übergeben müsse. Übertreibungen macht C.__