8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel wie folgt (pag. 1871): Der Beschuldigte bestreitet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vehement (Bd. II, pag. 244, Rz. 21 ff.; Bd. VI, pag. 1245, Rz. 24 f.; pag. 1246, Rz. 47) und gab den Behörden unterschiedliche, für das Gericht aber nicht nachvollziehbare Gründe an, weshalb sich C.________ selber gewürgt haben soll. So habe er ihr gesagt, er wolle eine Schweizerin heiraten, weshalb sie wohl wütend geworden sei (Bd. II, pag. 244, Rz. 57 ff.). Weiter gab er an, dass C.________ eine schlechte Mutter sei und ihre Kinder schlage (Bd. VI, pag.