Die Privatklägerin 2 war dem grossen und kräftigen Beschuldigten körperlich unterlegen und hatte Angst vor ihm. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe dargetan oder ersichtlich. 7.3 Fazit Der Beschuldigte ist somit der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB, begangen am 16. September 2014 um ca. 01:30 Uhr in J.________, z.N. der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen. 37 III. Vorfall vom 12.11.2012 (einfache Körperverletzung in einer Partnerschaft) 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung