Von den im Nebenzimmer anwesenden Kollegen des Beschuldigten, AG.________ und AH.________, konnte die Privatklägerin 2 keine Hilfe erwarten, weil ihr von ihnen bereits vorher gesagt worden war, sie solle machen, was der Beschuldigte wolle. Der Beschuldigte nahm die abwehrende Haltung der Privatklägerin 2 demnach unzweifelhaft wahr. Damit erfüllte er den objektiven und subjektiven Tatbestand – letzteren in Form des direkten Vorsatzes – der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Die Privatklägerin 2 war dem grossen und kräftigen Beschuldigten körperlich unterlegen und hatte Angst vor ihm.