Prinzipiell genügt der Wille, den Beischlaf nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, den Beischlaf nicht zu wollen. Davon ist hier auszugehen. So sagte die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten wiederholt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Zudem versuchte sie, ihn mit den Händen nach oben wegzustossen.