Diese physische Einwirkung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung ohne weiteres. Zudem wird vom Opfer nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. So musste sich die Privatklägerin 2 nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Weiter hatte die Privatklägerin 2 – auch wenn sie nicht aktiv am Verlassen der Örtlichkeit gehindert wurde – keine Möglichkeit, mitten in der Nacht und bei starkem Regen das Domizil des Beschuldigten zu verlassen. Dieser Umstand war dem Beschuldigten bewusst. Prinzipiell genügt der Wille, den Beischlaf nicht zu wollen.