In diesem Zusammenhang sind nicht nur die ungleichen Grössen-, Gewichts- und Kräfteverhältnisse (Beschuldigter: 1.95 Meter gross und ca. 105 Kilogramm schwer; Privatklägerin 2: 1.70 Meter gross und 54 Kilogramm schwer), sondern auch die – dem Beschuldigten bekannte – schlechte körperliche und geistige Verfassung der Privatklägerin 2 zu berücksichtigen, die ihre Widerstandsfähigkeit erheblich reduzierte. Ihr waren in dieser konkreten Situation keine weitergehenden Abwehrmassnahmen zuzumuten. Diese physische Einwirkung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung ohne weiteres.