36 zwar kein grosser Krafteinsatz des Beschuldigten erforderlich. Dennoch führte diese Handlung zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 6B_1149/2014 E. 5.1.3 und WEDER, OFK-StGB, 19. Aufl., Art. 189 N 11 betreffend gewaltsame Niederdrücken des Opfers auf das Bett, das Festhalten der Unterarme und Hände). In diesem Zusammenhang sind nicht nur die ungleichen Grössen-, Gewichts- und Kräfteverhältnisse (Beschuldigter: 1.95 Meter gross und ca. 105 Kilogramm schwer;