35 7. Rechtliche Würdigung 7.1 Vergewaltigung Eine Vergewaltigung begeht gemäss Art. 190 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0], wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen.