Obwohl sie ihm nochmals sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr und ihn mit den Händen nach oben wegzustossen versuchte, liess der Beschuldigte nicht von seinem Vorhaben ab. Weil sie von den im Nebenzimmer anwesenden Kollegen des Beschuldigten keine Hilfe erwarten konnte und mitten in der Nacht keine Möglichkeit sah, wie sie das Haus in J.________ hätte verlassen können, gab sie den Widerstand auf. Der Beschuldigte drang in der Folge mit seinem Penis zuerst ohne, dann mit Kondom vaginal in die Privatklägerin 2 ein, wobei er zum Samenerguss kam.