Da aber unklar ist, in welchem Zeitpunkt diese Drohung ausgestossen wurde (vor oder nach dem Geschlechtsverkehr), kann sie in dubio pro reo nicht als Nötigungsmittel für die Vergewaltigung berücksichtigt werden. Demnach ist erwiesen, dass sich am 16. September 2014, ca. 01.30 Uhr im ehemaligen Gasthof J.________ in J.________, Folgendes ereignete: Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin 2 auf, zu ihm ins Zimmer zu kommen, wo er ihr sagte, er wolle sie «figgen». Obwohl sie ihm gesagt hatte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr und sich vorübergehend wieder ins Wohnzimmer begeben hatte, insistierte der Beschuldigte.