1152 Z. 127 f.). Dass die Drohung im Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehen soll, ergibt sich einzig aus den Aussagen von AE.________ (pag. 1143 Z. 40 f.; pag. 1146 Z. 163 ff.; pag. 1147 Z. 253 f.), was jedoch nicht genügt. Die Kammer geht aufgrund dieser Überlegungen davon aus, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 zwar drohte, er werde ihr ihre Kinder wegnehmen. Da aber unklar ist, in welchem Zeitpunkt diese Drohung ausgestossen wurde (vor oder nach dem Geschlechtsverkehr), kann sie in dubio pro reo nicht als Nötigungsmittel für die Vergewaltigung berücksichtigt werden.