In ihrer Einvernahme vom 24. September 2014 gab die Privatklägerin 2 sogar explizit (pag. 1123 Z. 71 ff.) und in ihrer Einvernahme vom 23. Januar 2015 implizit (pag. 1130 Z. 109 ff.) an, dass der Beschuldigte sie nicht bedroht habe, um den Beischlaf vollziehen zu können. In ihren Einvernahmen anlässlich der erst- bzw. oberinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte die Privatklägerin 2 die Drohung sodann überhaupt nicht mehr. AJ.________ erwähnte die genannte Drohung zwar, jedoch nicht im Zusammenhang mit der Vergewaltigung (pag. 1151 Z. 73 f.; pag. 1152 Z. 127 f.).