Die Privatklägerin 2 gab am 16. September 2014 bei der Polizei mündlich an, der Beschuldigte habe ihr gedroht, die Kinder wegzunehmen (pag. 1081; pag. 1123 Z. 75 f.). Dabei blieb jedoch offen, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte diese Drohung ausgestossen haben soll. In den folgenden Einvernahmen bestätigte die Privatklägerin 2 die Drohung zwar jeweils auf Nachfrage, erwähnte sie jedoch nicht mehr von sich aus, als sie zum Vorwurf der Vergewaltigung befragt wurde (vgl. pag. 1123 Z. 75 ff.; pag. 1130 Z. 98 ff.). In ihrer Einvernahme vom 24. September 2014 gab die Privatklägerin 2 sogar explizit (pag.