_: sie seien viele Personen im Zimmer gewesen und da könne man niemanden vergewaltigen) ist jedenfalls die Frage, ob der Beischlaf freiwillig war oder nicht, nicht beantwortet. Die Privatklägerin 2 hat ja auch nie geltend gemacht, sie habe sich lautstark gewehrt. Wesentlich unbelasteter und damit zuverlässiger sind die Angaben der Auskunftspersonen AD.________ und AE.________. Wie unter Ziffer 6.2.2 hiervor ausgeführt, erzählte die Privatklägerin 2 ihnen als erste vom Vorfall in J.________. Beide sahen die Privatklägerin 2 relativ kurze Zeit nach dem Vorfall. Bei AD.________ war sie total verzweifelt, AE.