Für die Kammer vermögen diese Aussagen die Version der Privatklägerin 2 in keiner Weise zu erschüttern. Beiden ging es offensichtlich darum, den Beschuldigten zu entlasten. Dort, wo es heikel wurde, blockten beide ab und sagten nach dem bewährten, aber durchschaubaren Muster «nichts sehen, nichts hören, nichts wissen» aus. Mit ihren subjektiven Einschätzungen (AG.________: er glaube nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 vergewaltigt habe; AH.________: sie seien viele Personen im Zimmer gewesen und da könne man niemanden vergewaltigen) ist jedenfalls die Frage, ob der Beischlaf freiwillig war oder nicht, nicht beantwortet.