tigung vorgefallen (Bd. IV, pag. 1189, Rz. 121 ff.). Seiner Meinung nach sei E.________ freiwillig ins Zimmer des Beschuldigten gegangen (Bd. IV, pag. 1190, Rz. 179 ff.). Er habe keine Schreie gehört (Bd. IV, pag. 1191, Rz. 200 ff.). Zudem seien viele Personen anwesend gewesen, weshalb man niemanden vergewaltigen könne (Bd. IV, pag. 1192, Rz. 274).