__ gegangen. In BJ.________ hätten sich ihre Wege getrennt. Er habe dann später von A.________ von der Anklage erfahren. Danach sei glaublich E.________ durch das Fenster in die Wohnung gekommen und habe das Handy des Beschuldigten gestohlen. Auf erneute Frage, ob der Beschuldigte Geschlechtsverkehr mit E.________ gehabt habe, stellte er als Gegenfrage, was denn passiere, wenn zwei zusammen in einem Bett schlafen würden? Er wisse nur, dass beide zusammen im gleichen Bett geschlafen und zusammen geduscht hätten. Ob sie Sex gehabt hätten, wisse er nicht (Bd. IV, pag. 1189, Rz. 95 ff.). In der Zeit, in der er zusammen mit dem Beschuldigten in der Wohnung gelebt habe, sei keine Vergewal-