Auf die Frage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.10.2014, ob er wisse, ob der Beschuldigte jemals Geschlechtsverkehr mit E.________ gehabt habe, gab AH.________ an, dass er die Wahrheit sagen wolle. E.________ sei zusammen mit der Freundin zu Besuch gekommen. Die Freundin sei dann wieder gegangen und E.________ sei geblieben. Frau E.________ habe dann bei A.________ im Bett geschlafen. AG.________ und er hätten in einem anderen Zimmer geschlafen. Am Morgen sei E.________ aufgestanden und sei kurz raus, um was zu Trinken zu holen und sei nach einer gewissen Zeit zurückgekommen. AI.________, AG.________ und er seien dann nach BJ.________ gegangen.