anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21.10.2014. Er sei damals - zwar in einem anderen Zimmer - auch dabei gewesen. Er habe den Akt selber nicht gesehen. Schreie 33 oder ähnliche Handlungen seien nicht vorgefallen, die auf einen nicht einvernehmlichen Sex hingedeutet hätten (Bd. IV, pag. 1169, Rz. 108 ff.). Der Sex habe vor dem Vorfall mit dem Natel Diebstahl, in der Nacht so um 1.00 Uhr und 2.00 Uhr, stattgefunden (Bd. IV, pag. 1169, Rz. 120 ff.). Er glaube nicht, dass der Beschuldigte E.________ vergewaltigt habe (Bd. IV, pag. 1170, Rz. 187).