_), dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 in der fraglichen Nacht zum Beischlaf gekommen sei, als der Beschuldigte einen sexuellen Kontakt noch rundweg abstritt. Übereinstimmend und wenig überraschend sagten aber beide, sie hätten nichts gehört, das auf einen nicht einvernehmlichen Sex hingedeutet hätte (vgl. ihre durch die Vorinstanz zusammengefassten Aussagen (pag. 1861 f.): Die Frage, ob der Beschuldigte jemals Geschlechtsverkehr mit E.________ gehabt habe, bejahte AG.________ AG.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21.10.2014. Er sei damals - zwar in einem anderen Zimmer - auch dabei gewesen.