6.4 Aussagen weiterer Personen Was die Aussagen weiterer Personen anbetrifft, beschränkte sich die Vorinstanz auf die beiden, während des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung in J.________ anwesenden und als Auskunftspersonen befragten AG.________ und AH.________. Sie äusserten sich verständlicherweise sehr zurückhaltend. Immerhin bestätigten beide bereits zu einem Zeitpunkt explizit (AG.________) bzw. implizit (AH.________), dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 in der fraglichen Nacht zum Beischlaf gekommen sei, als der Beschuldigte einen sexuellen Kontakt noch rundweg abstritt.